Das Thema „Steuer“ gerät beim Kauf einer Photovoltaikanlage meist in Vergessenheit. Da Sie mit Ihrer Photovoltaikanlage zum Stromproduzenten werden, wird es relevant für Ihr Finanzamt.
In der Regel nutzt man nicht den gesamten Strom der Photovoltaikanlage selbst, sondern speist einen gewissen Anteil des erzeugten Stroms in das öffentliche Netz ein und verkauft die Strommenge zu einem gesetzlich fixierten Satz an den Netzversorger. Da man Strom verkauft und diesen vergütet bekommt, spricht man von einer gewerblichen Tätigkeit, daher fallen wie bei jedem Unternehmer Steuern an.
Der Begriff „gewerbliche Tätigkeit“ hat zwei getrennte Anwendungen!
Ordnungsrecht bzw. Gewerberecht: Ein Gewerbeschein von der Gemeinde wird erst dann nötig, wenn man mehrere Solaranlagen betreibt und Strom „vermarktet“
Steuerrecht: Im Steuerrecht wird auf die „gewerbliche Tätigkeit“ Steuer fällig. Das hat aber nichts mit einem Gewerbeschein zu tun!
Für den Betrieb einer Photovoltaikanlage sind Ertragssteuer und Umsatzsteuer relevant. Diese beiden Steuern müssen allerdings komplett getrennt betrachtet werden – beim Finanzamt sind hierfür sogar unterschiedliche Bearbeiter zuständig.
Wenn Ihre Anlage auf 20 Jahre gesehen einen Gewinn erzielen wird, dann fordert der Staat auf die Gewinne die Ertragssteuer.
Wenn Ihre Anlage auf 20 Jahre gesehen Verluste erzielen wird, dann bezeichnet das Finanzamt Ihre Photovoltaikanlage als Liebhaberei. Sozusagen wird es als Hobby akzeptiert.
Warum dieser Unterschied? Ganz einfach:
Wenn die Anlage Gewinne erzielt, möchte der Staat gerne durch Steuern mitverdienen. Wenn die Anlage Verluste erzielt, hat der Staat aber keine Lust Steuern zu erstatten – deswegen wird die Anlage dann kurzerhand als Liebhaberei bezeichnet und das Finanzamt ist fein raus.
Wie errechnet man den Gewinn oder Verlust?
Grob gesagt geht es darum, ob auf 20 Jahre gerechnet die Einnahmen durch den Stromverkauf größer sind als die Kosten der Anlage (Anschaffungskosten + Betriebskosten).
Da man Einzelheiten wie Degression, Finanzierung, Abschreibung etc. beachten muss, erstellen wir Ihnen eine professionelle Kalkulation, die Sie dann dem Finanzamt vorgelegen können.
Tipp! Auf der Webseite des Freisinger Solarvereins können Sie sich für einmalig 10,00 € ein Excel-Kalkulationstool kaufen.
Empfehlenswert ist es für Privatpersonen, die einen hohen Eigenverbrauch (Selbstverbrauch) haben durch z. B. Stromspeicher, die Anlage so auszulegen, dass auf 20 Jahre ein Totalverlust eintritt. Das klingt zwar erst einem schlimm, ist es aber überhaupt nicht!
Der eigentliche Spareffekt tritt ja dadurch ein, dass Sie Ihren Solarstrom in Zukunft deutlich günstiger selber herstellen, als Sie diesen bei einem Energielieferanten einkaufen würden!
Als zweiten Bereich gibt es die Umsatzsteuer. Da Sie dauerhaft Strom verkaufen, sieht das Finanzamt das korrekterweise als gewerbliche Tätigkeit. Deshalb fällt normalerweise Umsatzsteuer an. Die Einnahmen aus der Einspeisung von Strom aus einer Photovoltaikanlage in das öffentliche Netz sind also steuerpflichtig.
Es gibt zwei Möglichkeiten, zwischen denen Sie wählen können:
Der Betreiber einer Photovoltaikanlage kann sich beim Finanzamt als Kleinunternehmer registrieren lassen.
Hier die Voraussetzungen dafür: bei Betriebseröffnung wird der Gesamtumsatz der Photovoltaik für das Gründungsjahr kleiner als 17.500 € geschätzt und im Folgejahr wird der Umsatz kleiner als 50.000 € geschätzt. Wenn diese Bedingungen gegeben sind, kann das Unternehmen umsatzsteuerrechtlich als Kleinunternehmen geführt werden.
Es gibt sowohl negative als auch positive Konsequenzen bei der Kleinunternehmerregelung. Der wohl größte Nachteil ist, dass man die Umsatzsteuer, die für Anschaffung, Wartung und Reparatur der Anlage anfällt, nicht beim Finanzamt geltend machen kann. Dies macht einen erheblichen Kostenfaktor aus, der zur Rentabilität der Anlage beitragen kann.
Der Vorteil der Kleinunternehmerregelung ist die einfache Handhabung. Die Formalitäten sind weniger anspruchsvoll, daher benötigen Sie bei dieser Regelung meist keine Hilfe von einem Steuerberater, sondern können dies selber erledigen.
Auf die Umsätze aus der Solaranlage wird keine Steuer erhoben. Die Rechnungen an den Netzbetreiber über die Einspeisevergütung dürfen zum Beispiel keine Umsatzsteuer enthalten. Für das Finanzamt muss lediglich eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellt werden.
Von vielen Fachleuten wird die Regelbesteuerung empfohlen! Wenn Sie auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, gelten Sie hiermit beim Finanzamt als Unternehmer.
Vorteile der Regelbesteuerung
Nachteile der Regelbesteuerung
Alle Ausgaben, die durch den Betrieb der Photovoltaikanlage entstehen, sind Werbungskosten. Dazu zählen unter anderem laufende Betriebskosten der Anlage, die Kosten für die Wartung oder Reparatur, Finanzierungs- und Versicherungskosten sowie die Kosten für eine Stromzählermiete, Steuerberatungskosten und die Anschaffungskosten. Die Anschaffungskosten können die Nutzer über 20 Jahre abschreiben.
Tipp! Nach 60 Monaten können Sie die Besteuerungs-Art der Anlage wieder ändern und in die Kleinunternehmer-Regelung wechseln. Vorteil ist, dass Sie in den ersten 5 Jahren die Vorsteuer der Anschaffungskosten gespart haben! Mit diesem Vorgehen erhalten Sie in der Regel die beste Rendite für Ihrer Photovoltaikanlage!
Wenn Sie sich dafür entschieden haben, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten und die Vorteile der Vorsteuer-Rückerstattung zu nutzen, müssen Sie in den ersten beiden Jahren nach Inbetriebnahme der Photovoltaik monatlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung beim Finanzamt abgeben. Die sich daraus ergebende Steuervorauszahlung ist bis zum 10. Tag des Folgemonats an das Finanzamt abzuführen.
Die regelmäßige Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung kann auf dem elektronischen Wege erfolgen, zum Beispiel mithilfe des Steuerprogramms „ELSTER“, welches Sie beim Finanzamt oder im Internet als Download kostenfrei bekommen.
Das Finanzamt legt für die folgenden Jahre je nach Umsatzsteueraufkommen größere Abgabezeiträume fest. Bei einem Umsatzsteueraufkommen bis 512 € pro Jahr genügt eine Umsatzsteuererklärung am Ende des Jahres. Dies trifft auf Photovoltaik-Anlagen bis etwa 6 kW zu. Für den Anlagenbetreiber entsteht durch die Umsatzsteuererhebung keine zusätzliche finanzielle Belastung. Die Umsatzsteuer wird dem Stromabnehmer zusätzlich zur gesetzlichen Einspeisevergütung in Rechnung gestellt.
In der Umsatzsteuer-Voranmeldung müssen Sie den Nettobetrag als Bemessungsgrundlage sowie die darauf entfallende Steuer mit dem vollen Mehrwertsteuersatz getrennt ausweisen. Die für die Anlagenerrichtung und deren Wartung ausgewiesene Mehrwertsteuer kann als abziehbarer Vorsteuerbetrag als Rückforderung geltend gemacht werden. Einige Finanzämter verlangen die Vorlage eines Einspeisevertrags zur Anerkennung der Unternehmereigenschaft. Laut § 12Abs. 1 EEG ist kein Einspeisevertrag erforderlich. Darauf sollte Sie in diesem Fall verweisen und keinen Einspeisevertrag unterzeichnen.
Für die Abschreibung können drei verschiedene Formen genutzt werden:
Lineare Abschreibung Ihrer Photovoltaikanlage
Das häufig verwendete Kürzel Afa bedeutet „Absetzung für Abnutzung“. Kurz gesagt, werden bei dieser Abschreibung die Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer umgelegt.
Die Nutzungsdauer wird auf 20 Jahre gewählt, da auch die gesetzliche Einspeisevergütung 20 Jahre lang gezahlt wird. Bei 20 Jahren können also jährlich 5 % der Anschaffungskosten abgeschrieben werden.
Falls Sie die Anlage nicht genau im Januar angeschafft haben, wird im ersten und letzten Jahr die Abschreibung anteilig auf die Monate gerechnet.
Der Investitionsabzug kann bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines beweglichen abnutzbaren Wirtschaftsgutes betragen.
Im Jahr der Anschaffung oder in einem der vier Folgejahre können kleinere und mittlere Unternehmen insgesamt 20 % der Kaufsumme in einer Sonderabschreibung geltend machen.
In diesem Zeitraum kann die Verteilung der 20 % frei gewählt werden, wie z. B.:
1. Jahr: 10 %
2. Jahr: 1 %
3. Jahr: 5 %
4. Jahr: 1 %
5. Jahr: 3 %
Vorteil ist, die Abschreibung der Photovoltaikanlage in Jahre höherer steuerlicher Belastung zu legen – bzw. (falls gegeben) in Jahre, in denen die Gewinnminderung Ihnen einen günstigeren Steuersatz verschafft.
Wichtiger Hinweis: Alle Angaben zu steuerlichen Angelegenheiten dienen nur als Grundinformation und sind ohne Gewähr. Wir empfehlen Ihnen, sich steuerrechtlich beraten zu lassen! Eine sehr gute Erklärung zum Thema Steuer finden Sie auf dem YouTube-Kanal vom Steuerberater Stefan Mücke:
Grundsätzlich hat der Anlagenbetreiber den Betrieb der Photovoltaikanlage gegenüber dem Finanzamt anzuzeigen. Hierzu muss ein Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beim FA eingereicht werden. Unter dem nachfolgenden Link finden Sie ein Blanko-Formular und weiterführende Informationen. Das FA erteilt dem Anlagenbetreiber eine Steuernummer, sofern ihm aus anderen gewerblichen Tätigkeiten noch keine zugeteilt wurde.
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